Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 725 ZPO – Vollstreckungsklausel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Vollstreckungsklausel:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"

ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 725 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 725 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten