Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 716 ZPO – Ergänzung des Urteils
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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