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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 716 ZPO – Ergänzung des Urteils

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

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