Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 715 ZPO – Rückgabe der Sicherheit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 715 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 715 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten