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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 595 ZPO – Keine Widerklage; Beweismittel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 595 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 595 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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