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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 593 ZPO – Klageinhalt; Urkunden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 593 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 593 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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