Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 560 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 560 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“