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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

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„Was regelt § 560 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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