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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 424 ZPO – Antrag bei Vorlegung durch Gegner

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Antrag soll enthalten:

  • 1. die Bezeichnung der Urkunde;
  • 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  • 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  • 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
  • 5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 424 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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