Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 152 ZPO – Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 152 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 152 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“