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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 152 ZPO – Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

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