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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 150 ZPO – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 150 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 150 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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