Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 150 ZPO – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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