Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1117 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1117 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1117 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten