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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1086 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

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„Was regelt § 1086 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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