Die Bundesanstalt kann Verfügungen, die nach diesem Gesetz ergehen, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Widerspruch und Beschwerde gegen die Androhung und Festsetzung der Zwangsmittel nach den §§ 13 und 14 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 500.000 Euro.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 46 WpÜG – Zwangsmittel
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Rechtsprechung zu § 46 WpÜG
2 Entscheidungen zitieren § 46 WpÜG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 11.06.2013 – II ZR 80/12 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: BKN 1. Die übrigen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn ein Kontrollerwerber entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht. 2. Zinsen werden nach § 38 Nr. 2 WpÜG nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird. 3. § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
BVerwG, Beschl. v. 20.09.2012 – 7 B 5/12 · 7. Senat
Leitsatz: Für einen Anspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG erfasst diesen Anspruch nicht.
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