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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 14 VwVG – Festsetzung der Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 VwVG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 VwVG

Eine Entscheidung zitiert § 14 VwVG.

  • BayVGH, Beschl. v. 24.07.2026 – 1 ZB 24.1982 · 1. Senat

    Teilanfechtung eines Urteils, Einheitliche Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldandrohung, Fälligkeitsmitteilung, Baukontrolle, Feststellungsklage, Anfechtungsklage, Klagehäufung

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