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Zitierfest

VwVG · Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

§ 15 VwVG – Anwendung der Zwangsmittel

Amtliche Fassung, Stand 10.08.2021.

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

Rechtsprechung zu § 15 VwVG

3 Entscheidungen zitieren § 15 VwVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – XIII ZB 115/19 · 13. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird. 2a. Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 3 VwVG …
  • BVerwG, Beschl. v. 14.08.2019 – 9 B 13/19 · 9. Senat

    Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung, mit der der DENIC (Deutsches Network Information Center) eG als Drittschuldnerin eine Übertragung oder Löschung der auf die Vollstreckungsschuldnerin registrierten Domains untersagt und die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auferlegt wird.
  • BGH, Beschl. v. 22.06.2017 – V ZB 127/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Anordnung von Zurückweisungshaft setzt keinen Haftgrund im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG voraus.

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