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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 45 WpÜG – Mitteilungen an die Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 WpÜG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“

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