Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 45 WpÜG – Mitteilungen an die Bundesanstalt
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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„Was regelt § 45 WpÜG? Zitiere den Wortlaut.“