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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 26 WpHG – Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal, sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.

(3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  • 1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2,
  • 2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
  • 3. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,
  • 4. die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
  • 5. die Art und Weise der Übermittlung einer Insiderliste nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
  • 6. die Art und Weise der Übermittlung sowie der Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und
  • 7. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 WpHG verweisen

  • § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
  • § 127 WpHG – Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
  • § 8b HGB – Unternehmensregister

Rechtsprechung zu § 26 WpHG

Eine Entscheidung zitiert § 26 WpHG.

  • BVerwG, Urt. v. 24.05.2011 – 7 C 6/10 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gibt der BaFin nicht das Recht, im Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht den Informationszugang generell zu verweigern. 2. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. 3. Die Bestimmung des Herkunftsstaats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG richtet sich allein nach den objektiven Umständen, wenn eine Auswahlmöglichkeit …

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