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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 25 WpHG – Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für

  • 1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und
  • 2. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,

die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden.

Rechtsprechung zu § 25 WpHG

Eine Entscheidung zitiert § 25 WpHG.

  • BGH, Urt. v. 22.09.2020 – II ZR 399/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die konzernrechtliche Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 WpHG aF wird durch einen schuld-rechtlichen Entherrschungsvertrag in der Kette der beteiligten Gesellschaften nicht aufgelöst.

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