Zum Inhalt springen
Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 51 BörsG – Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.