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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 29 BörsG – Verteilung der Skontren

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.

Rechtsprechung zu § 29 BörsG

2 Entscheidungen zitieren § 29 BörsG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 5/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 39g Abs. 2 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 20. März 2007 (BörsO 2007) war rechtswidrig, soweit er im vorhergehenden Zuteilungszeitraum rechtswidrig von der Skontrenzuteilung ausgeschlossene Skontroführer gegenüber damals erfolgreichen Mitbewerbern benachteiligte. 2. Wird der Umfang der befristeten Zuteilung kontingentierter Erlaubnisse davon abhängig gemacht, ob der …
  • BGH, Urt. v. 27.11.2013 – 3 StR 5/13 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments wird eingewirkt, wenn dieser künstlich, d.h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Hierfür reicht es nicht aus, dass aufgrund des manipulativen Geschäfts erstmals ein Börsenpreis gebildet wird; erforderlich ist vielmehr, dass bereits ein Börsenpreis existiert, der sodann durch die …

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