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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 101 WpHG – Schiedsvereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 WpHG verweisen

  • § 99 WpHG – Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs