Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 101 WpHG – Schiedsvereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 101 WpHG verweisen
- § 99 WpHG – Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs