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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 106 WpHG – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:

  • 1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
  • 2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
  • 3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 WpHG verweisen

  • § 107 WpHG – Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
  • § 109a WpHG – Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
  • § 140 WpHG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Rechtsprechung zu § 106 WpHG

Eine Entscheidung zitiert § 106 WpHG.

  • BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – III ZR 57/23 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten "Wirecard-Bilanzskandal". 2. Ob aus der ex-ante-Sicht der BaFin "konkrete Anhaltspunkte" im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung) oder "Zweifel" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs …

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