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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 100 WpHG – Verbotene Finanztermingeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für

  • 1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
  • 2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
  • 3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
  • 4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 WpHG verweisen

  • § 99 WpHG – Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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