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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 42 VwVfG – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 42 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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