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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 11 VwVfG – Beteiligungsfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1. natürliche und juristische Personen,
  • 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3. Behörden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 11 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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