Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3. Behörden.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
Mit Zitierfest schlägt Claude § 11 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 11 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“