Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 10 VwVfG – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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