Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 101 VwVfG – Stadtstaatenklausel
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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