Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 102 VwVfG – Übergangsvorschrift zu § 53
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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