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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 102 VwVfG – Übergangsvorschrift zu § 53

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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