Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 102a VwVfG – Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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„Was regelt § 102a VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“