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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 102a VwVfG – Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 102a VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102a VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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