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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 100 VwVfG – Landesgesetzliche Regelungen

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Länder können durch Gesetz

  • 1. eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
  • 2. bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 100 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 100 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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