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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 72 VVG – Beschränkung der Vertretungsmacht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 72 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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