Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 72 VVG – Beschränkung der Vertretungsmacht
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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