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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 73 VVG – Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 73 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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