Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 71 VVG – Abschlussvollmacht
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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