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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 71 VVG – Abschlussvollmacht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 71 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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