Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 70 VVG – Kenntnis des Versicherungsvertreters
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 70 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 70 VVG? Zitiere den Wortlaut.“