Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 27 VVG – Unerhebliche Gefahrerhöhung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 27 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 27 VVG? Zitiere den Wortlaut.“