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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 191 VVG – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 191 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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