Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 190 VVG – Pflichtversicherung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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