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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 190 VVG – Pflichtversicherung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 190 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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