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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 189 VVG – Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 189 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 189 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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