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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 186 VVG – Hinweispflicht des Versicherers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 186 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 186 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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