Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 186 VVG – Hinweispflicht des Versicherers
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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