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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 185 VVG – Bezugsberechtigung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 185 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 185 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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