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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 167 VVG – Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 167 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 167 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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