Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 167 VVG – Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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