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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 49 UVPG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 UVPG verweisen

Rechtsprechung zu § 49 UVPG

Eine Entscheidung zitiert § 49 UVPG.

  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 2. Pläne und …

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