In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 49 UVPG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 49 UVPG verweisen
- § 74 UVPG – Übergangsvorschrift
Rechtsprechung zu § 49 UVPG
Eine Entscheidung zitiert § 49 UVPG.
BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 2. Pläne und …
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