Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist sowie auf einen Plan, der Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land nach § 28 des Raumordnungsgesetzes ausweist, ist § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 48 UVPG – Raumordnungspläne
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 UVPG verweisen
- § 74 UVPG – Übergangsvorschrift
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