Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans vorzunehmen. Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 46 UVPG – Verbundene Prüfverfahren
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 46 UVPG verweisen
- § 246e BauGB – Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
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