Zum Inhalt springen
Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 29 UVPG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.

(2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 UVPG verweisen

Rechtsprechung zu § 29 UVPG

2 Entscheidungen zitieren § 29 UVPG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4/23 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage. 2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.10.2025 – 4 B 3.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Revisibilität von mit Bundesrecht verschränktem Landesrecht

Weitere Entscheidungen zu § 29 UVPG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29 UVPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 UVPG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten