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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 87j UrhG – Dauer der Rechte des Presseverlegers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87j UrhG verweisen

  • § 137r UrhG – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87j UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87j UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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