Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 87j UrhG – Dauer der Rechte des Presseverlegers
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 87j UrhG verweisen
- § 137r UrhG – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
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