Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 76 UrhG – Dauer der Persönlichkeitsrechte
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 76 UrhG verweisen
- § 125 UrhG – Schutz des ausübenden Künstlers
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