Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 75 UrhG – Beeinträchtigungen der Darbietung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 75 UrhG verweisen
- § 76 UrhG – Dauer der Persönlichkeitsrechte
- § 93 UrhG – Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
- § 125 UrhG – Schutz des ausübenden Künstlers
Rechtsprechung zu § 75 UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 75 UrhG.
BGH, Urt. v. 02.06.2022 – I ZR 140/15 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: YouTube II 1. Ergreift der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf …