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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 75 UrhG – Beeinträchtigungen der Darbietung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 75 UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 75 UrhG.

  • BGH, Urt. v. 02.06.2022 – I ZR 140/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: YouTube II 1. Ergreift der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf …

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