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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 74 UrhG – Anerkennung als ausübender Künstler

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.

(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 UrhG verweisen

  • § 76 UrhG – Dauer der Persönlichkeitsrechte
  • § 80 UrhG – Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
  • § 125 UrhG – Schutz des ausübenden Künstlers