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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 61d UrhG – Nicht verfügbare Werke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dies gilt nur, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) ist. Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten erlaubt.

(2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.

(3) Die Kulturerbe-Einrichtung informiert während der gesamten Nutzungsdauer im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nutzung und das Recht zum Widerspruch. Die öffentliche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen hat.

(4) Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Einrichtung ihren Sitz hat. Absatz 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaftengesetzes) enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61d UrhG verweisen

  • § 61e UrhG – Verordnungsermächtigung
  • § 61f UrhG – Information über nicht verfügbare Werke
  • § 61g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
  • § 63 UrhG – Quellenangabe
  • § 69d UrhG – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
  • § 69f UrhG – Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
  • § 95a UrhG – Schutz technischer Maßnahmen

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