Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 61g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61g UrhG verweisen
- § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers