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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 61g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61g UrhG verweisen

  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers